Pflegegeld 2026: So viel zahlt die Pflegekasse je Pflegegrad
Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026
Das Pflegegeld beträgt 2026 je Monat 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Es steht Pflegebedürftigen zu, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt werden (§ 37 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Pflegegeld je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegegeld pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 | - | - |
| 2 | 347 € | 4.164 € |
| 3 | 599 € | 7.188 € |
| 4 | 800 € | 9.600 € |
| 5 | 990 € | 11.880 € |
Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen. Sie entscheidet selbst, wie sie es verwendet, zum Beispiel als Anerkennung für die pflegenden Angehörigen.
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5: Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse nach einer Begutachtung festgestellt. Wie die Einstufung funktioniert, lesen Sie im Ratgeber zu den Pflegegraden.
- Pflege zu Hause: Die Person lebt im eigenen Haushalt oder bei Angehörigen, nicht im Pflegeheim.
- Pflege ist sichergestellt: Angehörige oder andere Pflegepersonen übernehmen die nötige Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise.
- Antrag: Pflegegeld wird bei der Pflegekasse beantragt. Meist geschieht das zusammen mit dem Antrag auf einen Pflegegrad.
Beginnt oder endet der Anspruch mitten im Monat, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt, der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende dieses Monats geleistet.
Pflicht: der Beratungsbesuch
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI):
| Pflegegrad | Beratungsbesuch |
|---|---|
| 1 | Anspruch halbjährlich (freiwillig) |
| 2 und 3 | Pflicht halbjährlich |
| 4 und 5 | Pflicht mindestens halbjährlich, vierteljährlich möglich |
Die Kosten trägt die Pflegekasse. Den Besuch übernimmt ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Auf Wunsch kann bis 31. März 2027 jede zweite Beratung per Video stattfinden, die erste muss vor Ort sein. Wird der Pflichtbesuch nicht abgerufen, muss die Kasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Mehr dazu im Ratgeber Pflegeberatung und Beratungsbesuch.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Reicht die Pflege durch Angehörige nicht aus, können Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dann gilt die Kombinationsleistung: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem Sie die Pflegesachleistung ausschöpfen. Nutzen Sie bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 60 % der Sachleistung, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes, also 239,60 €. Details und Rechenbeispiele finden Sie im Ratgeber Pflegesachleistung und Kombinationsleistung. Passende Anbieter in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis der Pflegedienste.
Pflegegeld bei Abwesenheit und Auszeiten
| Situation | Was mit dem Pflegegeld passiert |
|---|---|
| Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege | Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr |
| Krankenhaus oder Reha (vollstationär) | wird in den ersten acht Wochen weitergezahlt |
| Aufenthalt in der EU, im EWR oder in der Schweiz | wird weitergezahlt |
| Vorübergehend in einem anderen Land | bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt |
Wie Sie die Pflegeperson in Urlaub oder bei Krankheit ersetzen und was die Kasse dafür zahlt, erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Steuer und soziale Absicherung der Pflegeperson
Steuer: Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Leitet sie es an Angehörige weiter, die sie pflegen, ist es auch dort bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Pflegende Angehörige können außerdem einen Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Weitergeleitetes Pflegegeld zählt dabei in der Regel als Einnahme.
Rente: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig pflegen und daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Während der Pflege besteht zudem gesetzlicher Unfallschutz. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab.
Geplante Reform
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) plant die Bundesregierung Änderungen ab 2027. Dazu gehört nach bisherigen Angaben eine regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge ab 2028 jeweils zum 1. Juli. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die hier genannten Beträge.
Typische Fehler
- Beratungsbesuch vergessen: Die Kasse erinnert nicht immer rechtzeitig. Tragen Sie die Termine in den Kalender ein.
- Pflegegeld zu spät beantragt: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag daher sofort, auch formlos.
- Veränderungen nicht gemeldet: Ein Umzug ins Pflegeheim oder ein längerer Auslandsaufenthalt muss der Kasse mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlage
Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflege-, Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind der Bescheid und die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufige Fragen
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Beim Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld steuerfrei. Geben Sie es an pflegende Angehörige weiter, bleibt es dort bis zur Höhe des Pflegegeldes in der Regel ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
Wird Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?
Ja, in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Reha läuft das Pflegegeld weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
Was passiert, wenn der Beratungsbesuch nicht stattfindet?
Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen. Vereinbaren Sie den Termin deshalb rechtzeitig.