Pflegende Angehörige: Freistellung, Pflegezeit, Rente und Entlastung im Überblick
Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026
Pflegende Angehörige haben mehrere gesetzliche Ansprüche: Bei einer akut eingetretenen Pflegesituation dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und erhalten Pflegeunterstützungsgeld. Für längere Phasen gibt es die Pflegezeit bis 6 Monate und die Familienpflegezeit bis 24 Monate, abgesichert durch ein zinsloses Darlehen. Pflegen Sie jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Hinzu kommen Entlastungsangebote wie Verhinderungspflege mit bis zu 3.539 € im Jahr.
Freistellung vom Job im Überblick
| Regelung | Dauer | Betriebsgröße | Geld | Ankündigung |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage | alle Arbeitgeber | Pflegeunterstützungsgeld | unverzüglich |
| Pflegezeit | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen möglich | 10 Arbeitstage vorher, in Textform |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | bis 3 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen möglich | 10 Arbeitstage vorher |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden | mehr als 25 Beschäftigte (ohne Azubis) | zinsloses Darlehen möglich | 8 Wochen vorher, in Textform |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person dauern. Kleinere Betriebe können eine freiwillige Vereinbarung anbieten; Ihren Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen beantworten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, etwa nach einem Sturz oder einem Krankenhausaufenthalt, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fehlen, um die Versorgung zu organisieren (Pflegezeitgesetz). Teilen Sie das dem Arbeitgeber unverzüglich mit. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.
Muss der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt zahlen, beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI). Es wird für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt und richtet sich in der Höhe nach den Regeln für das Kinderkrankengeld. Teilen sich mehrere Angehörige die Freistellung für dieselbe Person, gilt der Rahmen von 10 Tagen insgesamt.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
In der Pflegezeit werden Sie für bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freigestellt, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es bis zu 3 Monate. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden (Familienpflegezeitgesetz).
Den Lohnausfall können Sie mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abfedern. Die monatliche Rate beträgt bis zur Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettogehalt vor und während der Freistellung. Zurückgezahlt wird in Raten innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung. In Härtefällen ist eine Stundung möglich.
Ab der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Wer als naher Angehöriger gilt
Dazu zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern und Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister und deren Partner, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkel.
Soziale Absicherung: Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
| Absicherung | Voraussetzung | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Pflege ab Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche, höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit | Pflegekasse |
| Unfallversicherung | Pflege einer Person ab Pflegegrad 2 | gesetzlich, beitragsfrei |
| Arbeitslosenversicherung | Pflege ab Pflegegrad 2, weitere Voraussetzungen nach SGB III | Pflegekasse |
Ob Sie die Voraussetzungen für die Rentenbeiträge erfüllen, prüft die Pflegekasse in der Regel im Rahmen der Begutachtung. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pflegeaufwand aufgeteilt. Geben Sie im Antrag deshalb alle Pflegepersonen und ihren Zeitaufwand an.
Im Zuge des geplanten Pflegeneuordnungsgesetzes wurde auch über die Rentenbeiträge für Pflegepersonen diskutiert. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln.
Entlastung im Pflegealltag
Neben der Freistellung gibt es Leistungen, die Ihnen direkt Zeit verschaffen:
- Pflegekurse: Die Pflegekasse bietet Kurse für Angehörige unentgeltlich an (§ 45 SGB XI), auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause und zusätzlich digital.
- Verhinderungspflege: Sind Sie krank, im Urlaub oder brauchen eine Pause, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Ersatzpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Mehr im Ratgeber zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
- Tagespflege: Einige Tage pro Woche in einer Tagespflege verschaffen planbare Freiräume. Die Kasse zahlt dafür ein eigenes Budget, siehe Tagespflege Kosten.
- Entlastungsbetrag: 131 € im Monat ab Pflegegrad 1 für anerkannte Angebote wie Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe, siehe Entlastungsbetrag.
- Pflegeberatung: Eine kostenlose Pflegeberatung hilft, alle Leistungen zu einem Plan zusammenzustellen.
Das Pflegegeld von 347 € bis 990 € im Monat ab Pflegegrad 2 steht der pflegebedürftigen Person zu. Viele Familien geben es an die pflegenden Angehörigen weiter, als Anerkennung für ihre Arbeit.
Typische Fehler vermeiden
- Zu spät ankündigen: Halten Sie die Fristen ein, sonst verschiebt sich der Beginn der Freistellung.
- Pflegeunterstützungsgeld vergessen: Stellen Sie den Antrag unverzüglich mit der Bescheinigung.
- Pflegeperson nicht angeben: Ohne Angaben zu Ihrem Pflegeaufwand kann die Kasse keine Rentenbeiträge zahlen.
- Alles allein machen: Nutzen Sie Entlastungsangebote frühzeitig, nicht erst bei Erschöpfung.
Wenn die Pflege Sie körperlich oder seelisch stark belastet, sprechen Sie mit Ihrer Hausarztpraxis oder einer Beratungsstelle.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Renten- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte geben Pflegekasse, Rentenversicherung und Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Wie viele Tage darf ich für die Pflege eines Angehörigen frei nehmen?
Bei einer akut eingetretenen Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage, um die Pflege zu organisieren. Für diese Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragen.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
Nein, der Arbeitgeber muss in der Pflegezeit kein Gehalt zahlen. Sie können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?
Ja, wenn Sie eine Person ab Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche zu Hause pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Sind Pflegekurse kostenlos?
Ja. Pflegekassen bieten Pflegekurse für Angehörige unentgeltlich an, auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung und zusätzlich digital.