Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Anspruch, Antrag und Unterschied zur DiGA
Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps oder webbasierte Programme, die die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen erhalten oder die häusliche Pflege stabilisieren sollen. Die Pflegekasse erstattet nach § 40b SGB XI bis zu 40 € im Monat für die Anwendung und bis zu 30 € im Monat für ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung sind ein Pflegegrad, ein Antrag bei der Pflegekasse und dass die Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.
Was eine DiPA ist und was nicht
Eine DiPA beruht wesentlich auf digitaler Technik und soll Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken (§ 40a SGB XI). Auch Anwendungen, die pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche unterstützen, können darunter fallen, wenn sie die häusliche Versorgung stabilisieren oder entlasten.
Ausdrücklich keine DiPA sind Anwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf, zur Arbeitsorganisation, zur reinen Information oder zur Verwaltung von Leistungen. Eine Kalender-App, ein Messenger oder eine Abrechnungs-App wird also nicht erstattet. Gelten Anwendungen als Medizinprodukt, kommen nur solche mit niedriger Risikoklasse infrage.
Denkbare Einsatzbereiche sind etwa Übungsprogramme zur Erhaltung der Mobilität, Gedächtnistraining oder Anwendungen, die Angehörige bei der Organisation der Pflege anleiten. Welche Anwendungen tatsächlich erstattungsfähig sind, entscheidet allein die Aufnahme in das BfArM-Verzeichnis.
Leistungen im Überblick
| Leistung | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erstattung für die digitale Pflegeanwendung | bis zu 40 € im Monat | § 40b Abs. 1 Nr. 1 SGB XI |
| Ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst | bis zu 30 € im Monat | § 40b Abs. 1 Nr. 2, § 39a SGB XI |
| Mehrkosten für Funktionen über das Verzeichnis hinaus | Eigenanteil | § 40a Abs. 2 SGB XI |
Die ergänzende Unterstützung bedeutet, dass ein zugelassener Pflegedienst Sie bei der Nutzung der Anwendung begleitet, etwa bei der Einrichtung oder bei Fragen im Alltag. Über Ihre Eigenanteile muss die Pflegekasse Sie schriftlich oder elektronisch und barrierefrei informieren (§ 40b Abs. 2 SGB XI). Den aktuellen Gesetzestext finden Sie unter § 40b SGB XI.
Die DiPA-Leistung kommt zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse hinzu, etwa Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Welche Beträge Ihnen insgesamt zustehen, zeigt unser Pflegeleistungen-Rechner.
Antrag: Schritt für Schritt
- Pflegegrad klären: Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keine DiPA. Wie Sie ihn bekommen, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen.
- Anwendung im Verzeichnis prüfen: Suchen Sie im DiPA-Verzeichnis auf der Website des BfArM, ob die gewünschte Anwendung gelistet ist und wofür sie gedacht ist.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: Ein formloser Antrag genügt in der Regel, viele Kassen bieten Formulare an. Nennen Sie die Anwendung und beschreiben Sie kurz, wobei sie in Ihrer Pflegesituation helfen soll.
- Entscheidung abwarten: Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit und darf Sie dazu befragen. Ein ärztliches Rezept ist nicht vorgesehen.
- Befristete Bewilligung: Die erste Bewilligung gilt höchstens sechs Monate. In dieser Zeit prüft die Kasse, ob Sie die Anwendung nutzen und ob sie ihren Zweck erfüllt. Ist das der Fall, bewilligt sie ohne neuen Antrag unbefristet.
Kein Anspruch nach § 40a besteht, wenn die Anwendung wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse oder einem anderen Träger zu leisten ist. Dann ist dieser zuständig. Bei Fragen zur Antragstellung hilft eine Pflegeberatung, auf die Sie Anspruch haben.
DiPA und DiGA: der Unterschied
| Merkmal | DiPA (digitale Pflegeanwendung) | DiGA (digitale Gesundheitsanwendung) |
|---|---|---|
| Ziel | Selbstständigkeit erhalten, häusliche Pflege stabilisieren | Krankheiten erkennen, überwachen, behandeln oder lindern |
| Kostenträger | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Rechtsgrundlage | §§ 40a, 40b SGB XI | § 33a SGB V |
| Zugang | Antrag bei der Pflegekasse, Pflegegrad nötig | Ärztliche Verordnung oder Genehmigung der Krankenkasse |
| Verzeichnis | DiPA-Verzeichnis beim BfArM | DiGA-Verzeichnis beim BfArM |
Beide Verzeichnisse führt das BfArM, die Leistungen sind aber getrennt. Eine Gesundheits-App auf Rezept ist also keine DiPA, auch wenn sie im Alltag von Pflegebedürftigen genutzt wird.
Worauf Sie achten sollten
- Passung: Eine App hilft nur, wenn sie zur Person passt. Klären Sie, wer sie bedient: die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige oder der Pflegedienst.
- Technik: Prüfen Sie, welches Gerät nötig ist und ob eine stabile Internetverbindung vorhanden ist. Endgeräte wie Tablets werden nicht automatisch mitbezahlt.
- Datenschutz: Gelistete Anwendungen müssen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Lesen Sie trotzdem, welche Daten verarbeitet werden.
- Kosten: Fragen Sie vor der Nutzung nach möglichen Eigenanteilen, etwa wenn der Preis der Anwendung über dem Erstattungsbetrag liegt.
Geplante Änderungen
Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) Änderungen ab 2027, unter anderem eine regelmäßige Dynamisierung von Leistungen ab 2028. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln. Fragen Sie im Zweifel Ihre Pflegekasse nach dem aktuell geltenden Betrag.
Weitere Beiträge finden Sie im Themenbereich Hausnotruf und Technik. Dieser Ratgeber ersetzt keine pflegerische oder rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse für eine DiPA?
Nach § 40b SGB XI bis zu 40 € im Monat für die Anwendung und zusätzlich bis zu 30 € im Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Den für Sie geltenden Betrag und mögliche Eigenanteile nennt Ihnen die Pflegekasse.
Wo beantrage ich eine digitale Pflegeanwendung?
Bei Ihrer Pflegekasse. Ein ärztliches Rezept ist dafür nicht vorgesehen. Die Kasse entscheidet, ob die Anwendung in Ihrer Pflegesituation notwendig ist.
Was ist der Unterschied zwischen DiPA und DiGA?
Eine DiGA ist eine digitale Gesundheitsanwendung zur Behandlung oder Überwachung einer Krankheit und wird von der Krankenkasse bezahlt. Eine DiPA soll die Selbstständigkeit im Alltag erhalten oder die häusliche Pflege stabilisieren und wird von der Pflegekasse bezahlt.
Wo finde ich zugelassene DiPA?
Im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Nur dort gelistete Anwendungen werden von der Pflegekasse erstattet.